Allgemeine Geschäftsbedingungen Schumacher GmbH
I. Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern (nachstehend auch Vertragspartner genannt). Unsere AGBs gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Unsere AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, insbesondere für alle Verträge über den Verkauf von beweglichen Sachen (nachfolgend auch Ware genannt) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
3. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung an ihn vorbehaltlos ausführen.
5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung; auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von unserem Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Angebot – Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch wenn wir unserem Vertragspartner technische Dokumentationen (Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers stellen dagegen keine Beschaffenheitsvereinbarung der Ware dar.
3. Bestellungen oder Aufträge unseres Vertragspartners können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
4. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unseren Zulieferern kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir werden unseren Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unserer Zulieferer umgehend informieren.
6. Allein maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen uns und unserem Vertragspartner vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
7. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
8. Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten sowie unsere Darstellungen derselben, z. B. in Zeichnungen und sonstigen Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die vorbezeichneten Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen unserer Lieferung oder Leistung.
9. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben gleichfalls vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
10. Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln vor. Unser Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat auf Verlangen unsererseits derartige Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben, eventuell gefertigte Kopien zu vernichten und elektronisch gespeicherte Informationen der vorbeschriebenen Artikel zu löschen.
11. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitskonkretisierung und stellen keine Garantie dar.
12. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers insbesondere gemäß §§ 641, 649 BGB wird ausgeschlossen.
13. Werkzeuge und Vorrichtungen, soweit sie nicht von unseren Vertragspartnern beigestellt werden, sind und bleiben unser Eigentum. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gilt dies auch dann, wenn sich unser Vertragspartner an Werkzeugkosten beteiligt oder diese im Rahmen einer Vollkostenberechnung von ihm getragen werden.
III. Vergütung – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung etc.
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzliche Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie zuzüglich Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Beim Versendungskauf trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer gegebenenfalls vom Auftraggeber gewünschten Transportversicherung.
3. Unser Vertragspartner ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung der Ware zu zahlen.
4. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur soweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zurückbehaltungsrechte können zudem nur geltend gemacht werden, wenn sie sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch, insbesondere unser Anspruch auf den Kaufpreis, durch mangelnde Leistungsfähigkeit unseres Vertragspartners gefährdet wird (z. B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Sonderanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Lieferfrist – Lieferverzug – Teillieferungen – Abruf etc.
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weiterhin ist Voraussetzung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten und Obliegenheiten unseres Vertragspartners. Sofern eine Musterfreigabe erfolgen soll, ist Voraussetzung, dass unser Vertragspartner nach Vorlage der Muster unverzüglich die Musterfreigabe erteilt, gegebenenfalls unverzüglich mitteilt, aus welchen Gründen eine derartige Freigabe nicht erfolgt.
3. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug unseres Vertragspartners – von diesem eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, um den unser Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen und/oder Obliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt.
4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen der die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist unser Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sofern unserem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
5. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch unseren Vertragspartner erforderlich.
6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für unseren Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und unserem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7. Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf unseres Vertragspartners nach Verstreichen der vorstehenden, gegebenenfalls der abweichend vereinbarten Abruffrist zu liefern und unsere Forderungen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.
8. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung – gleich aus welchem Grund – unmöglich so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe der Regelung VIII. (Haftung – Haftungsbeschränkungen) beschränkt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Auftraggeber. Der Vorbehalt bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
3. Unser Auftraggeber verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unentgeltlich für uns.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Auftraggeber verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen oder des Geschäftsbetriebs oder bis zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
7. Forderungen, die der Auftraggeber im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen. Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass unser Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
10. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
11. Verletzt der Auftraggeber die vorstehenden unter Absatz 8 und Absatz 9 aufgeführten Pflichten sowie bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises zum Fälligkeitstermin, sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, können wir die Ware nur heraus verlangen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
12. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber dem Auftraggeber kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
13. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VI. Gefahrübergang – Abnahme – Annahmeverzug
1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Dort befindet sich auch der Erfüllungsort. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Versendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch unseres Auftraggebers und dann auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- oder Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück; sie werden Eigentum des Auftraggebers; ausgenommen sind Paletten und Euro-Gitterboxen.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
4. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, gilt die Ware als abgenommen, wenn
- die Lieferung abgeschlossen ist und
- wir unserem Auftraggeber dies unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und
- seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder unser Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind und
- unser Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendung (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Die Lagerkosten betragen 0,25 % des Nettorechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche zuzüglich Umsatzsteuer. Den Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
VII. Rechte des Vertragspartners bei Mängeln
1.. Für Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmangel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und S. 3, § 633 BGB).
3. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, spätestens bis zum 8. Tag ab Lieferung anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristsetzung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mangelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Sache bzw. Leistung mangelhaft, können wir innerhalb angemessener Frist zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Gegenleistung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzuhalten.
Die Nacherfüllung durch uns beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch deren erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6. Der Auftraggeber hat uns zur gesetzlichen Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung; in jedem Fall tragen wir nicht Kosten, die sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand oder die Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstehenden Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen und Zurückbehaltungsrechte (§ 320, § 321 BGB) geltend machen. Bei unerheblichen Mängeln besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen jedoch nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung in VIII. (Haftung – Haftungsbeschränkungen) und sind im Übrigen ausgeschlossen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
10. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
11. Bei der Veräußerung von gebrauchten Waren erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeder Haftung für Sachmängel, soweit nicht die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens sowie grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz die Grundlage einer Inanspruchnahme unsererseits bildet.
12. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann unser Auftraggeber unter den in VIII. (Haftung – Haftungsbeschränkungen) bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
VIII. Haftung – Haftungsbeschränkungen
1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die die vertragswesentliche Rechtsposition unseres Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung unser Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus dem vorstehenden Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche unseres Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers, insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Zusammenhang mit einem Verzug unsererseits bei einem vereinbarten Fixgeschäft.
6. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmens) bleibt unberührt.
IX. Verjährung
1) Abweichend von den gesetzlichen Regelungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung oder Leistung; soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleibt die Laufzeit der Verjährung bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), beim Lieferantenregress (§ 479 BGB) und bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB).
2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware/Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Falle unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß VIII. (Haftung -Haftungsbeschränkungen) ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
X. Verpackungsgesetz
1. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 des Verpackungsgesetzes sind Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen (Nr. 1), Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (Nr. 2), Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 des Verpackungsgesetzes eine Systembeteiligung nicht möglich ist (Nr. 3), Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Nr. 4) oder Mehrwegverpackungen (Nr. 5) verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen, um sie der Wiederverwendung oder der Verwertung zuzuführen.
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, übernimmt der Besteller die Rücknahmeverpflichtungen von Schumacher GmbH gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Besteller zu tragen.
2. Falls der Besteller Letztvertreiber im Sinne von § 3 Abs. 13 des Verpackungsgesetzes ist, ist er gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 des Verpackungsgesetzes verpflichtet, die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit der Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 des Verpackungsgesetzes und deren Sinn und Zweck zu informieren.
XI. Schutzrechte – geistiges Eigentum etc.
1. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mindestens in Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechte Dritter geltend gemacht werden.
2. Fertigen wir nach Weisungen des Auftraggebers oder erbringen wir Lieferungen oder Leistungen nach Vorgaben des Auftraggebers, so ist dieser verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.
3. Für den Fall, dass die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies nicht in angemessenem Zeitraum, ist unser Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den Regelungen in VIII. (Haftung – Haftungsbeschränkungen). Die vorstehenden Regelungen greifen nicht in Fällen des vorstehenden Absatzes 2).
4. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Bestimmung (Schutzrechte – geistiges Eigentum etc.) nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.
XII. Schlussbestimmungen
1. Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Verträge und Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Rechtsbeziehungen mit Vertragspartnern im Ausland werden die Bestimmungen zum Lieferantenregress (§ 478 BGB) abbedungen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß V. (Eigentumsvorbehalt) unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Ware, soweit die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig und unwirksam ist.
2. Vertragssprache ist Deutsch.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Firmensitz unseres Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist Gerichtsstand unser Firmensitz, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmung über ausschließliche Gerichtsstände dem entgegenstehen.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages aus anderen Gründen als denen in §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausführungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
Hinweis: Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit sie für die Vertragserfüllung erforderlich sind, Dritten zu übermitteln.
Stand: 09/2023